Die volle Abrechnungsfähigkeit der Pflegedienstleister mit den Krankenkassen ist rechtssicher gewährleistet (Aufhebung des G-BA Beschlusses Ende 2021).
Konkret bedeutet dies für die Pflegedienstleister, dass alle Leistungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) Nr. 26 abgerechnet werden können, auch wenn die Medikamente zuvor von der Apotheke verblistert wurden.
Dies betrifft
– das Stellen der ärztlich verordneten Medikamente, also das Bereitstellen und Zusammenstellen der Arzneimittel sowie die Einnahmekontrolle,
– die Verabreichung, zum Beispiel die orale Einnahme von Tabletten.
In der Vergangenheit gab es häufig Unsicherheiten bei der Abrechnung, insbesondere in Bezug auf das Richten der Medikamente bei den Patienten, das somit auch in Zusammenarbeit mit Apotheken für Pflegedienstleister erlaubt und abrechenbar ist.
Fazit: Die Verblisterung von Medikamenten ermöglicht den Pflegedienstleistern erhebliche Zeit- und Kostenvorteile, ohne dass Leistungen seitens der Krankenkassen gestrichen werden.